Einstellung Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 27. November 2023BEK 2023 58MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.C.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,2.Staatsanwaltschaft,4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin D.________,betreffendEinstellung Strafverfahren(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. April 2023, SU 2022 3903);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.A.________ verlangte mit Strafanzeige bzw. -antrag vom 21. April 2022, gegen C.________ wegen des Verdachts der Drohung, eventualiter der Nötigung an der F.________strasse xx in Brunnen und wegen des Verdachts der Nötigung im Rahmen eines Verkehrsunfalls auf der Autobahnausfahrt ein Strafverfahren durchzuführen (SU 2022 3903 U-act. 3.1.01). Die Staatsanwaltschaft stellte am 26. April 2023 das Strafverfahren gegen C.________ betreffend Drohung und Nötigung in Unterscheidung der beiden Vorfälle vom 31. März 2022 in Brunnen an der F.________strasse xx einerseits und auf der Autobahnausfahrt A4 andererseits ein. Gegen die Einstellungsverfügung beschwert sich A.________ rechtzeitig beim Kantonsgericht. Er beantragt, die Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren betreffend Nötigung, Verletzung der Verkehrsregeln etc. im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall auf der Autobahnausfahrt weiterzuführen und nach durchgeführter Untersuchung anzuklagen. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit der Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2023, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 4). Der Beschuldigte liess sich innert Beschwerdeantwortfrist nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte zur Beschwerdeantwort der Staatsanwalt (KG-act. 7).2.Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei in der Verfügung vom 27. Februar 2023 (SU 2022 3903 U-act. 16.1.01) der Untersuchungsabschluss nur betreffend den Vorfall an der F.________strasse xx, nicht aber hinsichtlich des im Verfahren SU A4 2022 3898 und 3899 untersuchten Verkehrsunfalles auf der Autobahnausfahrt angezeigt worden. Diesen Fehler räumt die Staatsanwaltschaft ein (KG-act. 4). Den Umstand, dass die Schlussverfügung durch eine Untersuchungssekretärin unterzeichnet ist, thematisieren die Parteien im Beschwerdeverfahren nicht.a)Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.C.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,2.Staatsanwaltschaft,4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin D.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren